Momentan Pause

 

 

 

 

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Bunter Abend
Gedicht von Thomas Stephany

Ohne dich wird’s lausig werden, furchtbar werden wir dich vermissen,
auf Auftritt, Beifall, Publikum, werden wir verzichten müssen.
Aber auch zum Proben und Basteln sich treffen, das fiel alles aus.
Das Bürgerhaus es ist verschlossen, alle blieben brav zu Haus.
Kein Besuch bei von und bei anderen Vereinen,
Fasching ist nicht mehr zum Lachen, eher nur zum Weinen.

Gerne würden wir mit den Narrenkappen auf der Bühne stehen,
die Gäste würden wie gewohnt, ein tolles Programm dort sehen.
Es gäbe zu Essen, zu trinken und gute Laune für groß und für klein,
beim Finale hieß es dann: Es war wieder schön, beim Faschingsverein.
Die Lauterpfludde kann man diese Mal leider nicht sehen,
sie dürfen weder zu Prunksitzungen noch zu den Umzügen gehen.

Aber es nützt nichts, es ist so auf der ganzen Welt.
Nur Abstand hilf, Gesundheit gibt es nicht für Geld.
Vielleicht will und Corona auch damit sagen:
Nun wissen wir zu schätzen was wir nicht mehr haben.
Es sind schon viele Übel in den letzten 1000 Jahren gewesen,
alles wurden überstanden, so kann man es in Büchern lesen.

So hoffen wir aufs nächste Jahr, es bleibt uns nicht erspart:
„Bleibt gesund, eure Lauterpfludde aus Scheibenhardt“.

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Beitragsabbuchungen 2019 und 2020

Für 2019 konnten keine Beiträge abgebucht werden. Darum wurden bereits oder werden noch die fälligen Beiträge abgebucht.

Damit die Beitragshöhe und die Zuordnung stimmt wurden die Beiträge getrennt gebucht.
Auf den Kontoauszügen sollten stehen:
1. Jahresbeitrag Faschingsverein 2019
2. Jahresbeitrag Faschingsverein 2020
Leider sieht man das, wie uns mitgeteilt wurde, nicht so auf jedem Kontoauszug, bei manchen ist nur 2x Jahresbeitrag Faschingsverein und der Betrag zu lesen.
Es ist also keine doppelte Abbuchung, sondern jeweils für 2019 und 2020.

Wir bitten um Ihr Verständnis und entschuldigen uns hiermit für die Panne.

Abbuchung Vereinsbeitrag 2019 im Jahr 2020 erlaubt ?

Wann verjähren Mitgliedsbeiträge?

§195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel:
Der Jahresbeitrag für den Faschingsverein ist laut Satzung 2019 fällig.
Die Verjährungsfrist für die Beiträge 2019 beginnt somit am 01.01.2020. Demnach ist der Anspruch auf die Beitragszahlung am 31.12.2023 verjährt.

Die Abbuchung 2020 ist somit korrekt.

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